Gilt nicht für Bachelor! (Das Äquivalent sind die "Modulprüfungen".)

Musik-ET's Allgemeines Formen von Leistungen Grund- und Hauptstudienniveau Musiklehre-Schein (GSt) Musiktheorieschein (GY, HSt)
sonstige ET's Informations- und
Kommunikationstechnologien
ästhetische Bildung fächerübergreifende Lernfelder Projekt Sprecherziehung


ET-Schein
(= "Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung").

Soweit nicht anders angegeben, gelten die folgenden Regelungen für die Lehramtsstudiengänge, den Magisterstudiengang Musik, den Nebenfach-Magister Jüdische Studien und das Anwendungsfach Musik im Diplomstudiengang Informatik.

 

Kategorie 1: ET-Scheine, die nur im Musikstudium erbracht werden können

Dies sind die in den Musikstudienordnungen vorgesehenen Scheine, die bei der Meldung zur Zwischen- oder Abschlußprüfung dem einschlägigen Prüfungsamt vorgelegt werden müssen.

Wenn in der Prüfungsordnung als Voraussetzung der Meldung zur Prüfung "die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung" verlangt wird, so ist dies durch einen "ET-Schein" nachzuweisen. Dieser Schein hat DinA5-Format und ist rosa und wird von den Studierenden ausgefüllt und von der/dem Lehrenden unterschrieben. Oben steht (im Kästchen) genau die Bezeichnung der Prüfungsordnung, weiter unten vor allem die jeweilige Lehrveranstaltung und die Art der Leistung, die zum "Erfolg" geführt hat. Der Schein wird bei der Meldung zur Prüfung dem Prüfungsamt vorgelegt.

Ein gültiger ET-Schein setzt somit voraus, daß

Hausarbeiten ohne Veranstaltungsbesuch oder zu Themen, die es in gar keiner Lehrveranstaltung gab, sind nicht möglich (auch wenn in anderen Fächern gelegentlich Sitte). Hausarbeiten sind als "besondere Leistung" in Verbindung mit der Teilnahme denkbar und bisweilen sinnvoll.

Zur Ausstellung von ET-Scheinen sind alle Lehrenden berechtigt, die "selbständig" lehren, also insbesondere alle Hauptamtlichen und Lehrbeauftragten. (Ein Nebenamtlicher oder eine Nebenamtliche kann eine Veranstaltung bisweilen auch als "Lehrauftrag" durchführen, dann ist er/sie berechtigt, einen ET-Schein auszustellen.) Fragt die Lehrenden zu Kursbeginn, ob sie "scheinausstellungsberechtigt" sind, die meisten wissen dies!

ET-Scheine Musikwissenschaft und Musikdidaktik/Musikvermittlung

Die erste und letzte Instanz für die Vergabe oder Verweigerung von ET-Scheinen ist die oder der Lehrende. Sie oder er sagt, wann "Teilnahme" vorliegt (zum Beispiel wie oft gefehlt werden kann), und welche Leistungen zwecks Erfolgsnachweis in der Veranstaltung erbracht werden können, zum Beispiel

Der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt. Allerdings sind stets genaue und verbindliche Absprachen ("Zielvereinbarungen") notwendig.

Die ET-Scheine des Grundstudiums unterscheiden sich im Niveau von denjenigen des Hauptstudiums. Üblicherweise geht dies automatisch aus dem Kurstyp (zum Beispiel EV oder SE) hervor. Bei polyvalenten Kursen gilt folgende Regelung der Fachkommission Musik:

Ein Schein des Grundstudiums hat insofern geringere Anforderungen, als hier meist von der oder dem Lehrenden eine bestimmte Methode, ein Thema und die einschlägige Bezugsliteratur vorgegeben werden. Die Leistung besteht dann darin, diese Aufgabe zu erfüllen. Regelung der Fachkommission (17.1.1990):

"Anwendung einfacher musikwissenschaftlicher Methoden auf ein begrenztes Thema, das DozentIn (mit)auswählt. In der Regel liegen der Leistung ein (musik)wissenschaftlicher Aufsatz zugrunde, der zu bearbeiten ist:

Nicht verlangt sind ansatzweise eigenständige Forschung, Produktion wissenschaftlich fundierter neuer Ideen, weiterreichende Recherchen zum Problemkreis, den der Ausgangstext anspricht. Umfang circa 10 Seiten. Wird kein Text zugrunde gelegt, so gelten die hier exemplarisch erläuterten Anforderungen sinngemäß für die alternativen Vorlagen."

Ein Schein des Hauptstudiums hat insofern höhere Anforderungen, als hier die oder der Lehrende ein Problem oder eine Fragestellung vorgibt und die bzw. der Studierende sich die Methode der Bearbeitung selbst suchen und die Bezugsliteratur selbständig finden muß. Die Leistung besteht darin, eine Problemlösung zu erarbeiten und das Ergebnis in die Veranstaltung einzubringen. Die Arbeit hat also schon eher den Charakter "wissenschaftlichen Arbeitens". Ausnahme: beim Produktionsschein (gymnasialer ET-Schein Musiktheorie) handelt es sich um eine Produktion von den Ansprüchen der fachpraktischen Prüfung. Regelung der Fachkommission (17.1.1990):

"Die Leistung hat zwar nicht den Umfang einer wissenschaftlichen Examensarbeit, geht aber methodisch von ähnlichen Anforderungen aus: Ein Thema oder Problem wird selbständig erarbeitet, d.h. nicht nur ein von DozentIn vorgelegter Text. In der Regel sind folgende Arbeitsschritte vorzunehmen:

Formale Kriterien wie beim Grundstudienniveau. Umfang der schriftlichen Ausarbeitung circa 10-15 Seiten."

Weitere formale Regelungen, die die Fachkommission zum Scheinwesen beschlossen hat:

Der "Musiklehre-Schein"

Die Studien- (und im Falle der Lehramtsstudiengänge: nicht die Prüfungs-) Ordnung verlangt einen "Musiklehre-Schein", der bei der Überprüfung des ordnungsgemäßen Studiums vorzulegen ist. Die Leistung, die dem Musiklehreschein zugrunde liegt, wird in einer Übung zu "Musiklehre II" erbracht. Die Form bestimmt der/die Lehrende, wozu die Fachkommission folgende Möglichkeiten vorgibt:

Der ET-Schein "Musiktheorie oder Musikpraxis" - für Gymnasium:

Mögliche Leistungen für diesen Schein sind: 

(jeweils aus einer Veranstaltung in "Angewandte Musiktheorie") oder 

(jeweils aus einer Veranstaltung "Produktion").  Die als ET-Schein erbrachte Leistung darf nicht in den Prüfungsteilen "Angewandte Musiktheorie" und "Produktion" der Fachpraktischen Prüfung vorkommen. Das heißt, dass aus den 6 Möglichkeiten zwei für die FP und eine (andere) für den ET-Schein zu wählen sind.

Kategorie 2: ET-Scheine, die MusikstudentInnen in Musik, aber auch in anderen Fächern erbringen können!

Hierbei handelt es sich um die erfolgreiche Teilnahme gem. § 26 Abs. 3 (Grund-, Haupt-, Realschule) oder § 33 Abs. 3 (Gymnasium) der PVO. Die erfolgreiche Teilnahme kann in einem Kurs des Faches Musik, kann aber auch in Kursen anderer Fächern bescheinigt werden. Für diese Scheine gibt es eine Reihe von Anrechnungs- und Vereinfachungsregelungen. ACHTUNG: alle diese Regelungen gelten nur für MusikstudentInnen (also nicht für Studierende anderer Fächer).

In der Studienordnung steht:

Einige ET-Scheine, die die Prüfungsordnung in § 26, 33 oder 49 Abs. 3 und 4 vorsieht und die nicht im Fach Musik erbracht werden müssen, können von Studierenden des Faches Musik durch den erfolgreichen Besuch einer geeigneten Veranstaltung im Fach Musik erbracht werden . Die Fachkommission kennzeichnet im jeweiligen Veranstaltungsangebot Veranstaltungen, die hierfür in Frage kommen. Dies geschieht seit WS 2000/2001 in der sog. "Matrix". Die Entscheidung, ob und wann ein ET-Schein im Einzelfall ausgestellt werden kann, liegt beim jeweiligen Lehrenden.

Informations- und Kommunikationstechnologien im Unterricht

Studienordnung: Auf Antrag des Studierenden in entsprechenden Veranstaltungen des Studienbereichs Musikdidaktik/Musikvermittlung.

Regelung durch die Fachkommission (7.11.2001): Die Kurse, die für einen solchen Schein in Frage kommen, sind in der Matrix gekennzeichnet. Es handelt sich entweder um spezielle Kurse der Medienmusikpraxis oder um Didaktikkurse mit einschlägiger Thematik. Wenn in einem dieser Kurse ein Musik-ET-Schein ("Musiktheorie: Produktion" oder "Musikdidaktik") erbracht werden soll, so kann auf Antrag zu Kursbeginn - nicht später!! - dieser Schein in erweiterter Form auch als Schein in Informations- und Kommunikationstechnologien im Unterricht gezählt werden. Im Falle einer Medienmusikpraktischen Produktion  würde beispielsweise verlangt, dass die mit der Produktion verknüpfte schriftliche Darstellung höheren didaktischen Anforderungen genügt. Einzelheiten legen die Lehrenden fest. -  Wenn in einem dieser Kurse nur der Schein in Informations- und Kommunikationstechnologien im Unterricht (und kein Produktions- oder Musikdidaktik-Schein) erbracht werden soll, so kann dieser Schein für eine "aktive Teilnahme" ausgestellt werden. Dabei ist "aktiv" weniger anspruchsvoll als "erfolgreich". Einzelheiten legen die jeweiligen Lehrenden fest.

Ästhetische Bildung

Studienordnung: Auf Antrag des Studierenden in entsprechenden Veranstaltungen der Studienbereiche Musikwissenschaft und Musikdidaktik/Musikvermittlung, wenn durch die erfolgreiche Teilnahme die Wahrnehmungs- und Gestaltungsfähigkeit sowie die Entwicklung von Qualitätskriterien und Urteilsfähigkeit nachgewiesen werden.

Regelung durch die Fachkommission (17.3.1999): Die Kurse, die für einen solchen Schein in Frage kommen, sind in der Matrix gekennzeichnet. Wenn in einem dieser Kurse ein Musik-ET-Schein (in "Musikdidaktik" oder "Musikwissenschaft") erbracht werden soll, dann kann für die dem Musik-ET-Schein zugrunde liegende Leistung auch für den Schein in Ästhetischer Bildung verwendet werden. Mit anderen Worten: Man erhält den Ästhetik-Schein geschenkt! - Wenn in einem dieser Kurse nur der Schein Ästhetische Bildung erbracht werden soll, so kann dieser Schein für eine "aktive Teilnahme" ausgestellt werden. Dabei ist "aktiv" weniger anspruchsvoll als "erfolgreich". Einzelheiten legen die jeweiligen Lehrenden fest.

Fächerübergreifende Lernfelder

Studienordnung: Auf Antrag des Studierenden in entsprechenden Veranstaltungen der Studienbereiche Musikwissenschaft und Musikdidaktik/Musikvermittlung, wenn die Veranstaltung mehrere Unterrichtsfächer (Musik und Kunst, Deutsch, Sport usw.), oder explizit dem Bildungsauftrag des Niedersächsischen Schulgesetzes folgend die Thematik "Europa im Unterricht", "Erziehung zur Gleichberechtigung der Geschlechter", "Interkulturelle Bildung", "Gesundheitsförderung", "Friedenserziehung", "Medienerziehung", "Umweltbildung" oder "Neue Technologien" betrifft.

Regelung durch die Fachkommission (7.11.2001): Die Kurse, die für einen solchen Schein in Frage kommen, sind in der Matrix gekennzeichnet. Wenn in einem dieser Kurse ein Musik-ET-Schein ("Musikdidaktik" oder "Musikwissenschaft") erbracht werden soll, so kann auf Antrag zu Kursbeginn - nicht später!! - dieser Schein in erweiterter Form auch als Schein in fächerübergreifenden Lernfeldern gezählt werden. Der ET-Schein muss dann besonderen Anforderungen genügen, die die Lehrenden festlegen. -  Wenn in einem dieser Kurse nur der Schein in fächerübergreifenden Lernfeldern (und kein Musikwissenschafts- oder Musikdidaktik-Schein) erbracht werden soll, so kann dieser Schein für eine "aktive Teilnahme" ausgestellt werden. Dabei ist "aktiv" weniger anspruchsvoll als "erfolgreich". Einzelheiten legen die jeweiligen Lehrenden fest.

Projekt

Bei der Meldung zur Abschlußprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Projekt nachzuweisen ("Projektschein"). Ein solcher Nachweis wird erbracht durch

"eine Gemeinschaftsarbeit von bis zu drei Studierenden", die einem Fach "zugeordnet" ist. Diese Gemeinschaftsarbeit soll sich "in der Regel über nicht mehr als zwei Semester erstrecken". "Die Ergebnisse des Projekts werden von den Studierenden in einem schriftlichen Projektbericht zusammengefaßt. Über Verlauf und Ergebnis des Projekts erfolgt ein Gespräch" (Durchführung der PVO-Lehr I vom 8.5.1998).

Regelung durch die Fachkommission Musik (17.3.1999):

Projektscheine können beispielsweise vergeben werden

Sprecherziehung:

Studienordnung: In allen Übungen zur "Sprecherziehung" des Faches Musik, wenn der Lehrende die erfolgreiche Teilnahme bestätigt.

Regelung der Fachkommission (17.3.1999): Für die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs in Sprecherziehung wird ein entsprechender ET-Schein ausgestellt. Die "Erfolgsbedingungen" legen die jeweils Lehrenden fest.


 
  
  Die Schein-Philosophie im Überblick:
 
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